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DENIC ermöglicht .DE Restores über RGP (Redemption Grace Period)

Am 3. Dezember 2013 wird die DENIC eine Redemption Grace Period (RGP) für .DE Domainlöschungen einführen. Die wichtigsten Punkte:

Preise für einen .DE Restore:

 

.NET Preiserhöhung - 1. Februar 2014

VeriSign hat eine Preiserhöhung für .NET Domains ab dem 1. Februar 2014 angekündigt.

 

Nominet ushers in new era for .UK namespace

Nominet, das Zentralregister für .uk Domains, hat sich vor kurzem dazu entschieden, zukünftig second-level Domains unter .uk anzubieten. Ab Sommer 2014 können beispielsweise Domains, wie beispiel.uk, einfach registriert werden. Vorraussetzung ist, dass der gewünschte Domainname noch nicht unterhalb .co.uk oder .org.uk registriert ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Domain nach dem first-come-first-served Prinzip registriert werden.

Über 10 Mio. Inhaber von .uk Domains haben somit die Möglichkeit, den bereits registrierten Domainnamen in seiner kürzeren Variante zu registrieren.

Sollten zwei unterschiedliche Domaininhaber die gleiche Domain jeweils unter .co.uk und .org.uk registriert haben und nun den gleichen Domainnamen unter .uk registrieren wollen, so bekommt der Inhaber der .co.uk Domain die Domain zugesprochen.

Alle angebotenen TLDs behalten ihre Gültigkeit und werden weiterhin angeboten (.co.uk, .org.uk, .net.uk, .me.uk, .plc.uk, .ltd.uk und .sch.uk)

Sobald uns nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

OLG Frankfurt a.M. - Keine Haftung des Admin-C vor Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen

Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und als Bevollmächtigter des Domaininhabers befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.

Da ausländische Domaininhaber bei Rechtsstreitigkeiten oftmals faktisch nicht haftbar gemacht werden können, wird vielfach versucht den Admin-C in rechtlicher Hinsicht zur Verantwortung zu ziehen. Erst im Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 13.12.2012 – Az.: IZR 150/11) klargestellt, dass der Admin-C dabei nicht allein aufgrund seiner Stellung haftet, sondern für seine Haftung besondere gefahrerhöhende Umstände hinzutreten müssen.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte nun im Rahmen eines Eilverfahrens über die Haftung des Admin-C und deren Umfang zu entscheiden, insbesondere ob er bereits vor Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann.

Was ist passiert?

Auf einer Internetseite befanden sich urheberrechtlich geschützte Fotografien eines Fotografen, ohne dass dieser hierfür eine Erlaubnis erteilt hatte.

Um die Rechtsverletzung zu unterbinden, wandte sich der Abgebildete zunächst an die Domaininhaberin, einer Limited mit Sitz im Ausland, welche jedoch nicht für den Rechteinhaber greifbar war.

Der Abgebildete wies daraufhin den Admin-C im August 2013 auf die Rechtsverletzung hin und verlangte von ihm neben der Beseitigung auch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieser ließ daraufhin die rechtsverletzenden Fotografien umgehend entfernen, ohne jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Abgebildete verfolgte daraufhin Ansprüche auf Unterlassung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Erstinstanz wies den Antrag zurück, wogegen der Antragsteller sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M.eingelegt hat.

Was wurde entschieden?

Das OLG Frankfurt a.M. verneinte eine Haftung des Admin-C und wies die sofortige Beschwerde zurück (Beschluss vom 21.10.2013 - Az.: 11 W 39/13).

Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist es einem Admin-C grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Inhalt der Domains anlasslos vor Kenntniserlangung auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Dies gilt nicht zuletzt, weil derartige Kontrollmaßnahmen dessen Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden würde, die Prüfung auf Rechtsverletzung nicht selten tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft und sich die Inhalte fortwährend ändern.

Erst ab Kenntniserlangung von einer klaren Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf ein konkretes geschütztes Werk, die unter einer bestimmten Internet-Domain begangen wird, haftet der Admin-C als Störer. Er ist dann dazu verpflichtet, die konkreten rechtsverletzenden Inhalte unter der Domain unverzüglich zu sperren.

Darüber hinaus hat er jedoch Sorge dafür zu tragen, dass die konkrete Rechtsverletzung auch unter anderen Internetdomains, bei denen er ebenfalls als Admin-C fungiert, von der jeweiligen Seite entfernt wird. Die Richter des OLG Frankfurt schränken diese sehr weitgehenden Prüfungspflichten dabei unter zwei Aspekten ein:

Zum einen treffen ihn diese Prüfungspflichten im Einzelfall lediglich im Rahmen des ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbaren. Zum anderen beziehen sich diese Prüfungspflichten nur auf gleichartige Rechtsverletzungen. Dafür kommt es ausschließlich darauf an, ob das konkret benannte Werk erneut verletzt wird.

Den Kommentar im Volltext finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/21-10-2013-olg-frankfurt-main-11-w-39 -13-kommentar.html

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt IT-Recht
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